Kindesunterhalt
Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Beide Elternteile leisten Unterhalt.
Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, leistet er sogenannten Naturalunterhalt durch Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten.
Der nicht betreuende Elternteil schuldet den sog. Barunterhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl seiner Unterhaltsverpflichtungen.
Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.
Die Rechtsprechung orientiert sich zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden (Düsseldorfer Tabelle).
Je nach Alter und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich so ein pauschaler Unterhalt, der sogenannte Tabellenunterhalt. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder sehen die Tabellen ebenfalls Pauschalen vor.
War ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat krankenversichert, gehört die Prämie für die Krankenversicherung zum angemessen Unterhalt und ist vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zu tragen.
Zum sogenannten Tabellenunterhalt kann ein besonderer Bedarf dazukommen, und zwar als Mehr- oder Sonderbedarf.
- Mehrbedarf sind Ausgaben, die regelmäßig und vorhersehbar auftreten, wie zum Beispiel (ständiger) Nachhilfeunterricht, Schulgeld, Krankenversicherungskosten.
- Sonderbedarf sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht vorher einschätzbar waren (Kosten für die Anschaffung eines teuren Musikinstruments, Schüleraustausch etc.).
Für Mehrbedarf und Sonderbedarf haben die Eltern grundsätzlich anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (BGH, NJW 2008, 1816; NJW 2008, 2337; OLG Celle, FamRZ 2003, 323; Scholz, FamRZ 2006, 737) und (BGH, NJW 2006, 1509).
Das Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines Unterhaltstitels.
Unterhaltstitel, die eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, wenn der Verpflichtete nicht zahlt, sind z. B. Jugendamtsurkunden, ein notarielles Schuldanerkenntnis oder eine gerichtliche Festsetzung des Unterhalts in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.
Am günstigsten und einfachsten ist es für den Unterhaltspflichtigen den Kindesunterhalts beim zuständigen Jugendamt kostenlos anzuerkennen.
Vor Errichtung eines Unterhaltstitels sollten Sie sich stets anwaltlich beraten lassen, denn: Ein bestehender Unterhaltstitel kann nur durch das Familiengericht abgeändert werden- sofern die Beteiligten nicht einvernehmlich einen neuen Titel Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des "Alttitels" errichten.
Die Unterhaltsberechnung des Jugendamts weicht oft von einer anwaltlichen Unterhaltsberechnung ab.