Kindesunterhalt

Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Berufsaus­bildung. Beide Elternteile leisten Unterhalt.


Betreut ein Elternteil ein minder­jähriges Kind, leistet er sogenannten Naturalunterhalt durch Pflege, Betreuung, Wohnung, Kleidung, Mahlzeiten. 

Der nicht betreuende Elternteil schuldet den sog. Barun­terhalt. Dessen Höhe richtet sich nach seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und der Zahl seiner Unter­halt­sverp­flichtungen.


Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind grundsätzlich beide Eltern zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. Das gilt auch für den Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt.


Die Rechtsprechung orientiert sich zur Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an den Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden (Düssel­dorfer Tabelle).

Je nach Alter und Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ergibt sich so ein pauschaler Unterhalt, der sogenannte Tabellenunterhalt. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder sehen die Tabellen ebenfalls Pauschalen vor.

War ein Kind schon vor der Trennung mit seinen Eltern privat kranken­ver­si­chert, gehört die Prämie für die Kranken­ver­si­cherung zum angemessen Unterhalt und ist vom barun­ter­halt­sp­flich­tigen Elter­nteil zusätzlich zu tragen.


Zum sogenannten Tabel­le­nun­terhalt kann ein besonderer Bedarf dazukommen, und zwar als Mehr- oder Sonder­bedarf.


  • Mehrbedarf sind Ausgaben, die regelmäßig und vorhersehbar auftreten, wie zum Beispiel (ständiger) Nachhil­feun­ter­richt, Schulgeld, Kranken­ver­si­cher­ungskosten.
  • Sonder­bedarf sind unregelmäßige, außerordentlich hohe Ausgaben, die überraschend auftreten und deren Höhe nicht vorher einschätzbar waren (Kosten für die Anschaffung eines teuren Musikins­tru­ments, Schüle­raustausch etc.).

Für Mehrbedarf und Sonder­bedarf haben die Eltern grundsätzlich anteilig nach ihren Einkom­mens­ver­hält­nissen aufzukommen (BGH, NJW 2008, 1816; NJW 2008, 2337; OLG Celle, FamRZ 2003, 323; Scholz, FamRZ 2006, 737) und (BGH, NJW 2006, 1509).


Das Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines Unter­halt­stitels.
Unter­halt­stitel, die eine Zwangsvolls­treckung ermöglichen, wenn der Verpflichtete nicht zahlt, sind z. B. Jugen­dam­tsur­kunden, ein notarielles Schul­da­ner­ken­ntnis oder eine gericht­liche Festsetzung des Unter­halts in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstwei­ligen Anordnung.


Am günstigsten und einfachsten ist es für den Unter­halt­sp­flich­tigen den Kinde­sun­ter­halts beim zustän­digen Jugendamt kostenlos anzuerkennen. 

Vor Errichtung eines Unterhaltstitels sollten Sie sich stets anwaltlich beraten lassen, denn: Ein bestehender Unterhaltstitel kann nur durch das Familiengericht abgeändert werden- sofern die Beteiligten nicht einvernehmlich einen neuen Titel Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des "Alttitels" errichten. 

Die Unterhaltsberechnung des Jugendamts weicht oft von einer anwaltlichen Unterhaltsberechnung ab.

 
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