Gemeinsames Ehegattenkonto: nach Trennung halbe-halbe Gibt es keine andere Vereinbarung, sind Ehepartner an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte beteiligt. Nach einer Trennung darf daher ein Ehepartner auch nur maximal die Hälfte des Kontoguthabens abheben.
Hebt ein Ehepartner nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte vom gemeinsamen Konto ab, hat der andere einen Anspruch auf Ausgleich. Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken dient, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der "Restfamilie".
Bei Trennung kein Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts Grundsätzlich kann eine Rechtspflicht der Ehepartner zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehepartner verpflichtet ist, den vom anderen erzielten Schadensfreiheitsrabatt im Falle der Trennung zu übertragen. Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehepartners entstanden ist, während der andere ihn durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "verdient" hat. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die geschätzte Nutzungsquote des Pkw von 90 Prozent betrage, eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs ist dadurch nicht gegeben (Beschluss des OLG Hamm vom 13. April 2011 (AZ: II-8 WF 105/11).
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