Ehegattenunterhalt

Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht mit der rechtskräftigen Scheidung.

Der nacheheliche Unterhalt ist keine Fortsetzung des Trennungsunterhalts und muss daher als neuer eigenständiger Unterhaltsanspruch auch neu geltend gemacht und beantragt werden.


Nachehe­licher Unterhalt kann rückwirkend verlangt werden ab dem Zeitpunkt, an dem der Unter­halt­sp­flichtige nach der rechtskräf­tigen Scheidung aufge­fordert wurde, den nachehe­lichen Unterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. 

Diese Auffor­derung muss die Mitteilung beinhalten, dass der sich aus der Auskunft ergebende nachehe­liche Unterhalt verlangt wird. Diese Forderung kann jedoch erst nach der rechtskräftigen Scheidung gestellt werden und nicht vorher!


Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines jeden Ehegatten selbst für sich zu sorgen.


Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen.
Die wichtigste Ausnahme ist der Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder. Seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008 können verbindliche Angaben, ab welchem Kindesalter ein betreuender Elternteil wie viel Wochen-stunden zu arbeiten hat, nicht mehr angegeben werden. Die Rechtsprechung ist umfangreich und uneinheitlich. Eine umfassende Beratung und Aufarbeitung der ehelichen Lebensverhältnisse ist notwendig. Grundsätzlich ist die Höhe des Ehegattenunterhalts von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den ehelichen Verhältnissen abhängig.


Der nachehe­liche Unterhalt kann durch Einmalzahlung abgefunden werden.


Die Ehepartner können auf nachehe­liche Unter­halt­sans­prüche auch verzichten oder anderen Verein­ba­rungen – anders als über den Trennungsun­terhalt – hierüber abschließen.


Jeder Unterhaltsanspruch kann zeitlich befristet und/ oder begrenzt werden, es sei denn der  Unterhalts-berechtigte kann einen sogenannten ehebedingten Nachteil beweisen. Ehebedingte Nachteile verhindern eine Begrenzung und/ oder Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte beim „Wegdenken der Ehe“ heute wirtschaftlich besser stünde, zum Beispiel weil eine Ausbildung angefangen/ beendet wurde, eine Weiterbildung erfolgt wäre, keine Kinderziehungszeiten eingetreten wären usw. Auch eine lange Ehedauer von 25 und mehr Jahren kann einer Befristung entgegenstehen.

 
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