Wenn Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist mit der Ehescheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das bedeutet, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche und private Renten) wechselseitig ausgeglichen werden.
Der Versorgungsausgleich kann unterbleiben, wenn die Ehe weniger als 3 Jahre bestand oder nur geringe Anrechte beiderseits vorhanden sind.
Der Versorgungsausgleich unterbleibt, wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich durch notariell beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen haben. In letzteren Fall bedarf es der Genehmigung der Vereinbarung durch das Familiengericht.
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Hier finden Sie aktuelle Informationen und Urteile aus dem Familien- und Arbeitsrecht. Über einen Meinungsausstausch freue ich mich.
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