Trennungsunterhalt
Während der Trennungszeit, mindestens für das erste Trennungsjahr, sollen die ehelichen Lebensverhältnisse aufrecht erhalten werden, um eine Versöhnung zu erleichtern.
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten und ihrer Lebensumstände, zum Beispiel nach der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter. Eine umfassende Beratung und Berechnung ist für die zutreffende Bestimmung des Unterhaltsanspruchs unerlässlich.
Die Berechnung des Trennungsunterhalts erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten
- Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Grundlage der Bedarfsermittlung sind die ehelichen Lebensverhältnisse. Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den gemeinsamen Einkünften der Eheleute. Bei einer Doppelverdienerehe ergibt er sich also aus der Summe der beiderseitigen Nettoeinkünfte. Die gemeinsamen Nettoeinkünfte der Eheleute abzüglich der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten werden je zur Hälfte zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Im zweiten Schritt wird die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft. Bedürftig ist ein Ehegatte nur dann, wenn er seinen zuvor ermittelten Unterhaltsbedarf nicht durch eigene Einkünfte decken kann. Die Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf abzüglich der eigenen Einkünfte des Berechtigten ergibt die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Auch wenn also keine Kinder zu betreuen sind und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegeben sind, besteht für eine Hausfrau keine Pflicht, ihr eigenes Geld zu verdienen.
Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige auch in der Lage ist, den Unterhalt aus seinem Nettoeinkommen zu zahlen. Das ist beim Trennungsunterhalt nur dann der Fall, wenn die nach der Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünfte noch seinen eigenen Bedarf decken. Das heißt, er muss seinen eigenen Lebensunterhalt nach Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt noch bestreiten können.
Beim Ehegattenunterhalt steht dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehaltsbetrag von derzeit monatlich 1.280 € zu, der ihm nach Unterhaltszahlung noch verbleiben muss. Unter Umständen kann daher der Unterhaltsberechtigte nicht seinen vollen Unterhalt beanspruchen, wenn der Zahlungspflichtige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus seinem verbleibenden Nettoeinkommen bestreiten kann.
Ein wirksamer Verzicht auf laufenden und künftigen Trennungsunterhalt ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für einen vollständigen als auch für einen teilweisen Verzicht.
Trennungsunterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen auch rückwirkend verlangt werden. Allerdings erst ab dem Zeitpunkt, in dem er aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu bezahlen oder Auskunft über seine Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen.
Der Unterhaltsberechtigte sollte daher den Trennungsunterhalt oder den Auskunftsanspruch umgehend nach der Trennung schriftlich geltend machen. Sonst ist der Unterhalt für die vergangenen Monate verloren.
Ich berate Sie gern darüber, wie diese Aufforderung richtig formuliert wird, damit Ihnen keine berechtigten Ansprüche entgehen.
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind Eheleute verpflichtet, sich gegenseitig über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen und diese zu belegen.
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird in der Regel die Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie die letzte Steuererklärung und der dazu gehörige Steuerbescheid verlangt.
- Wegen der schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erstreckt sich hier die Auskunftspflicht über mehrere Jahre. In der Regel müssen u. a. die Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die 3 bis 5 Jahre sowie die dazugehörigen Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide vorgelegt werden.
Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, endet mit der Rechtskraft der Scheidung.
Danach besteht möglicherweise ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Die Höhe des Trennungsunterhalts kann sich im Laufe der Zeit ändern – z. B. durch Änderung der Einkünfte des Ehegatten etwa wegen Arbeitslosigkeit, Beförderung oder Krankheit Wegfall von Verbindlichkeiten Erhöhung oder Wegfall des vorrangig in Abzug gebrachten Kindesunterhalts neue gleichrangige Unterhaltspflichten, zum Beispiel für ein Kind aus einer neuen Partnerschaft
Fragen aus meinem Beratungsalltag:
„Ich habe mich getrennt. Jetzt stehe ich mit den Kindern ohne Geld da.“
Notfall- Checkliste:
Rechtsanwalt:
| Beratung in Anspruch nehmen
umfassend Mandat erteilen
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Agentur für Arbeit:
| Arbeitslosengeld II/, Sozialhilfe/, Wohngeld beantragen, Vorschuss beantragen
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Jugendamt:
| Beistandschaft für Kinder beantragen Unterhaltsvorschuss beantragen
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Kindergeldkasse:
| Auszahlung Kindergeld auf sich beantragen
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Warum zuerst zum Anwalt?
Ich habe alle notwendigen Formulare/ Adressen vor Ort und im Servicebereich und kann Ihnen genau sagen, was Sie wo beantragen können.
Ich habe einen Überblick über die verschiedenen beantragbaren Leistungen und koordiniere/ vermittle zwischen den Behörden, denn das Jugendamt spricht sich zum Beispiel nicht mit der Agentur für Arbeit ab.
Für meine Tätigkeit können Sie Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt hier in der Regel allenfalls die Kosten einer Erstberatung, gern kläre ich das für Sie ab.
„Ich habe mich getrennt und komme nicht mehr in die Wohnung. Die Schlüssel wurden ausgetauscht!“
Notfall- Checkliste:
Rechtsanwalt
| Beratung in Anspruch nehmen umfassend Mandat erteilen
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Bank
| eigenes Konto einrichten bzw. Verfügungsberechtigung aufheben Gehaltszahlung auf eigenes Konto veranlassen
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Zunächst sollten Sie versuchen, bei Freunden oder der Familie vorläufig unterzukommen und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen eine Ferienwohnung anmieten.
Warum zuerst zum Anwalt?
Ich bespreche mit Ihnen ausführlich die konkrete Situation und erläutere Ihnen verschiedene mögliche Vorgehensweisen.
Natürlich besteht die Möglichkeit mittels gerichtlicher Hilfe im Wege eines Eilverfahrens wieder Zutritt zur Wohnung zu erhalten und diese unter Umständen auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen zu bekommen.
Ob sich diese Möglichkeit für Sie anbietet, entscheiden Sie nach unserer Besprechung.
Für meine Tätigkeit können Sie Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht beantragen.
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt hier in der Regel allenfalls die Kosten einer Erstberatung, gern kläre ich das für Sie ab.