Zugewinnausgleich

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. 

Das Vermögen der beiden Ehepartner wird nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen des Ehepaars; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet daher grundsätzlich eine Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte eigenes Vermögen erwerben kann. 

Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten vorzunehmen ist, wenn die Gemeinschaft endet, insbesondere wenn die Ehe der Parteien geschieden wird.


Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, dass auch der Ehegatte, der in einer arbeitsteiligen Gemeinschaft nicht unmittelbar das Erwerbsvermögen beischafft, sondern etwa durch Haushaltsführung und Kindererziehung dem anderen den Rücken stärkt, damit dieser die notwendigen Einkünfte erzielt, aus denen das Vermögen erworben wird, gleichermaßen zu beteiligen ist am Vermögensausgleich, wenn die Gemeinschaft aufgehoben wird.



 
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